Die Jülichsche Ritterschaft im 15. Jahrhundert Ein Werkstattbericht zum Dissertationsprojekt

Stammwappen der Grafen von Jülich, Armorial Bellenville 14. Jh. (gemeinfrei)

Dieser Werkstattbericht enthält Überlegungen zu meinem laufenden Dissertationsprojekt bei Professor em. Dr. Manfred Groten an der Rheinschen-Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Einige der hier gestellten Fragen sind bewusst offen formuliert, weil sie im gegenwärtigen Stadium der Arbeit noch nicht beantwortet werden können.

1. Die Landständische Verfassung und der Begriff “Ritterschaft”

Der Begriff „Landstände“ ist in der Forschung seit langem feststehend: „Als Landstände werden die ständischen Vertretungen in den Territorien des römisch-deutschen Reichs bezeichnet. […] Sie bildeten sich als Korporationen im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit in ganz Europa, zunächst in Form von unregelmäßigen Versammlungen, nachfolgend auch als kontinuierlich bestehende politisch-administrative Vereinigungen. […] Sie übten als Gesamtheit politisch-staatliche Rechte aus. Zu den Rechten gehörte stets die Steuerbewilligung […]. Verbreitet war außerdem die Mitwirkung bei der Gesetzgebung, ferner das Recht, sich zur Regierungstätigkeit, zur Steuerverwendung und zur Besetzung der hohen Ämter zu äußern […]. Eine unmittelbare Kontrolle der Regierungstätigkeit war jedoch selten. Eine Huldigung durch die Stände bestätigte die Legitimität des neuen Herrschers.”[1]

Der Begriff “Ritterschaft” wird bislang ebenfalls klar umrissen: hierunter fallen all diejenigen Ritter eines Territoriums, die aufgrund bestimmter Eigenschaften Zugang zum Landtag haben und deren Landtagsfähigkeit in Matrikeln festgehalten ist. Es handelt sich also um einen der genannten Landstände, neben Städten und bisweilen Prälaten, Herren oder gar Bauern. Für die ältere Forschung war eindeutig, dass sich die landständische Verfassung in den Territorien des Alten Reiches im Spätmittelalter gebildet und sich bis zum Ende des alten Reiches kaum mehr verändert hat. So vermeinte auch Georg von Below, in Jülich und Berg eine seit dem 14. Jahrhundert ausdifferenzierte landständische Verfassung vorzufinden.[2] Schaut man jedoch unvoreingenommen in die mittelalterlichen Quellen, wird das Bild schnell brüchig: die postulierten Strukturen und ausdifferenzierten Verhältnisse lassen sich nicht nachweisen. Keine Matrikel, keine Landtage, keine Landtagsabschiede, nichts dergleichen ist in den Quellen vor Mitte des 16. Jahrhunderts feststellbar. Das einzige, was hingegen seit dem Jahr 1423 aller Orten auftaucht, ist der Begriff „Ritterschaft“.

Hier steht man als Forscher nun vor einem Problem: Entweder liest man die Quellen nicht korrekt, oder die Literatur ist fehlerhaft.

Tim Neu zeigte jüngst für die Landgrafschaft Hessen, dass die angenommene Kontinuitätslinie der Landstände vom Mittelalter in die Frühe Neuzeit ein Konstrukt ist. Um Legitimität in einer aktuellen politischen Lage zu erlangen, hatten die Landstände im 17. Jahrhundert ein durchgängiges „altes Herkommen“ vom 13. Jahrhundert bis zu zeitgenössischen Ereignissen postuliert, das jedoch in der Form nicht den historischen Tatsachen entspricht.[3] Ähnliches lässt sich auch in Jülich und Berg beobachten: So finden sich Klageschriften der Landstände gegen den Landesherrn aus dem 17. Jahrhundert, in denen diese ihre Legitimation in einer direkten Linie bis in das 15. Jahrhundert zurückverfolgen, teils mit dem Abdruck von mittelalterlichen Privilegien im Wortlaut.[4] Im alten Landesarchiv von Jülich und Berg sind zudem mehrere Sammlungen erhalten, die vermutlich vom jülicher Archivrat Johann Gottfried von Redinghoven Ende des 17. Jahrhunderts erstellt wurden. In diesen sind verschiedene mittelalterliche Quellen mit zeitgenössischem landständischem Schriftgut verbunden. Ein Band unter dem Titel „Jülich- und Bergische Ritterzettel“ besteht beispielsweise neben ritterschaftlichen Matrikeln aus dem 16. und 17. Jahrhundert auch aus Aufgebotslisten aus dem 15. Jahrhundert, die weder optisch noch inhaltlich mit der ersten Gattung übereinstimmen.[5] Weiterhin sind mindestens sechs Traktate aus diesem Zeitraum erhalten, in denen Abschriften von urkundlichen Privilegien für Ritterschaft und Städte aus dem 15. Jahrhundert in eine Linie mit Privilegien des späten 16. und des 17. Jahrhunderts gestellt werden. Zuletzt finden sich wenigstens drei Traktate, in denen Steuerlisten des 15. und frühen 16. Jahrhunderts mit solchen des 17. Jahrhunderts gepaart werden.[6]

Der Impetus für die Anlage solcher Sammlungen ist eindeutig: Lange Kontinuität gibt eine größere Legitimation. Die Gründe für diese Anstrengungen sind leicht erkennbar: es handelt sich um juristisches Rüstzeug für Auseinandersetzungen um landesherrliche Steuerforderungen. Insbesondere die mittelalterlichen Privilegien erscheinen für die Zeitgenossen des 17. Jahrhunderts von großer Bedeutung, da sich Ritterschaft und Städte hier für jede Steuerbewilligung stets verbriefen ließen, dass diese Leistungen freiwillig seien und der Landesherr hieraus kein Recht ableiten könne. Die Forschung des 19. Jahrhunderts erkannte nicht, dass die Kontinuität, die diese frühneuzeitlichen Quellensammlungen suggerieren, keine Tatsachen, sondern Narrative waren und formte daraus das Bild der landständischen Verfassung, das bis heute geläufig ist. Hinzu kommt, dass die ältere, juristisch geprägte Forschung, von einem statischen Verfassungsmodell der Vormoderne ausging. Dass sich der Bedeutungsgehalt des Begriffs „Ritterschaft“ zwischen seinem ersten Auftauchen in Jülich 1423 und dem 17. und 18. Jahrhundert geändert haben könnte, kam niemanden in den Sinn. Noch 1960 lehnte Wybe Jappe-Alberts die „Vorwürfe der rechtshistorischen Juristen, die besagen, die Historiker behandelten die Bildung der Stände mehr als ein historisches, denn als ein juristisches Problem“ ab und plädierte eindeutig dafür, die Entwicklung von Landständen, jedenfalls am Niederrhein, in das 16. Jahrhundert zu verorten.[7]

Dass Bedeutungswandel stattgefunden haben, ist aber, wie die im Folgenden aufgeführten Beispiele zeigen, höchst wahrscheinlich. Ein Mensch des 17. Jahrhunderts, der den Begriff „Ritterschaft“ benutzte, meinte, ohne es zu ahnen, etwas wesentlich anderes, als seine Vorfahren zweihundert Jahre zuvor. Im Grunde genommen wurde von der Forschung bislang also nur beschrieben, wie die frühneuzeitlichen Landstände ihre eigene Geschichte sahen. Es gilt nun also, sich von jeglichem Determinismus freizumachen und die Quellen für sich sprechen zu lassen, um bei der Interpretation keine Fehlschlüsse zu produzieren.

2. Thesen

Im aktuellen Stadium der Arbeit können bereits eine Reihe von Thesen formuliert werden:

2.1. Entwicklungsstufen der Ritterschaft – von einem offenen Beratungsgremium zum Landstand

Bis Mitte des 16. Jahrhunderts lassen sich, entgegen der Ansicht der älteren Forschung,[8] mehrere deutliche Entwicklungsstufen der Ritterschaft feststellen:
1423 wird Adolf von Berg und Johann von Loon durch die Städte und die Ritterschaft von Jülich als neuen Landesherren gehuldigt. Dies ist sehr bemerkenswert, da es zuvor keine Ritterschaft in Jülich gegeben hatte; der Begriff taucht hier zum ersten Mal überhaupt in jülicher Quellen auf. Zuvor war nur ein sehr loser Sammelbegriff für Mitsiegler und Zeugen üblich: „Ritter von unserem Lande“, eine kollektive Eigenbezeichnung für Ritter in Jülich gab es nicht. Ab diesem Datum wird jedoch plötzlich nirgends mehr die ältere Formulierung verwendet, sondern ausschließlich der Begriff „die Ritterschaft“. Dieser Begriffswandel ist nichts, was man leichtfertig übergehen sollte, denn dahinter steht ein Prozess mit großer Tragweite: es existiert nun eine Gruppenbezeichnung, die sowohl vom Landesherrn aber vor allem von den Benannten selber verwendet wird.

Bemerkenswert ist, dass im Untersuchungszeitraum zu verschiedenen Anlässen sowohl verschiedene Personen, als auch zahlenmäßig stark schwankende Gruppen unter dem Begriff subsummiert werden beziehungsweise diese sich selber unter dem Begriff subsummieren. Es ist nun zwar das Konzept eines Kollektivs vorhanden, dieses war aber durchaus noch offen und konnte anlassbezogen verschiedene Personenkreise umfassen. Beispielsweise sind jeweils zwei Einungen aus dem Untersuchungszeitraum erhalten, in denen sich Personen namentlich selbst unter dem Begriff „Ritterschaft“ subsumierten: hierbei handelt es sich um eine Einung von Räten, Ritterschaft und Städten von 1451/52[9] und eine Einung der eirbere ritterschaff ind unsersaissen des herren van Guylche von 1464.[10] Interessant ist, dass die jeweils teilnehmenden Personenkreise stark voneinander abweichen. Besonderes Augenmerk verdient die Tatsache, dass 15 Familiennamen aus der zweiten Einung nur extrem selten in anderen jülicher Quellen auftauchen, alle Teilnehmer der ersten Einung aber aller Orten. Offenbar war diese Divergenz aber völlig normal und scheint nirgends Anstoß erregt zu haben. Ein weiteres Beispiel für die zeitgenössisch sehr fließende Verwendung des Begriffs ist eine Urkunde von 1470, die im zugehörigen Findbuch „Jülich-Berg, Urkunden“ als „Vertrag zwischen der Ritterschaft und den Gemeinden des Amtes Boslar-Linnich“[11] beschrieben wird. Es handelt sich aber bei den Ausstellern nicht, wie man zunächst glauben mag, um die „gemeine Ritterschaft des Landes Jülich“. Viel mehr heißt es, dass die veisten ind ersamen Ritterschafft mit namen Karselius van Palant zu Breitenbend, Daem und Godart van Harff, Gebrüder, Dietrich van Bergen, Daem van Grytten, Karl van Honssler, Daem van Rurick und Gerhart van Koffler von den genannten Dörfern ein Holzgeding kaufen. Die Kaufgemeinschaft, deren Mitglieder auch zum größten Teil nie in jülicher Quellen auftauchen, nennt sich als Sammelbegriff „Ritterschaft“, dabei wird der Begriff aber nicht im Ansatz in einer landständischen Sphäre benutzt. Die Quellensprache ist also bei weitem nicht eindeutig und mahnt zur Vorsicht. Die bislang ungeklärte Frage lautet: wie kommt der Begriffswandel hin zu „Ritterschaft“ zustande? Es ist zu vermuten, dass das Konzept aus Geldern übernommen wurde.

Geldern und Jülich wurden bis 1423 von Herzog Rainald in Personalunion regiert. Zusammen mit den Städten hatten die geldrischen Ritter 1418 in einer Einung kollektiv als „Ritterschaft“ gelobt, keinem Landesherrn zu huldigen, den sie nicht selbst gewählt hätten und bei eventuellen Beschneidungen ihres Landrechts und ihrer Gewohnheiten hiergegen zusammenzustehen.[12] Nach dem Tod Rainalds wählten sie gemeinsam mit den Städten Arnold von Egmont zum Herzog von Geldern. Die Gefahr, dass dieser nun auch nach Jülich reiten und sich dort ebenfalls huldigen lassen könnte, war gegeben. Dass verschiedene Untersassen eines Landes zeitgleich verschiedenen Herren huldigten, war zeitgenössisch nichts Neues; für Adolf von Berg war daher wichtig, eine solche Konstellation in Jülich zu verhindern. Um die Huldigung unanfechtbar zu machen, musste sie – wie in Geldern – durch die Gesamtheit aller Ritter im Land, also der Ritterschaft erfolgen. Es ist zu vermuten, dass der Kreis der Huldigenden nun absichtlich als „Ritterschaft“ bezeichnet wurde, wenn auch allein zu diesem Zweck und nicht mit der Absicht, eine Institution zu erschaffen. Diese Neuerung zeigte aber sofort eine entsprechende Wirkung: die Ritterschaft trat forthin in Eigenregie als Vermittlergremium zwischen Rittern und Landesherren, wie auch zwischen einzelnen Rittern auf. Vermittlungen hatte es zuvor auch schon gegeben, aber nur durch Einzelpersonen. Nun geschah dies durchgängig unter Schirmherrschaft der „gemeinen Ritterschaft des Landes von Jülich“. Beispielsweise wandte sich Ulrich van Holtorp[13] 1427 an die Erbare Ritterschafft deß landß van Guylge sementlich ind bisunders myne bisunder lieue mage Swaiger ind frunde, da der Herzog ihm Landrecht und Schöffenurteil verwehre, sein Feind Ulrich van Mentzingen, der ihn geschädigt habe, aber van eyme Slosß zom andern geleidt ind gevoirt würde.[14] Zeitgleich wurde die Ritterschaft von den beiden Landesherren als Vermittlergremium in Streitfragen, sowohl zwischen ihnen als auch anderen Herren, benannt. Vor dieser Zeit waren hierfür regelmäßig Einzelpersonen herangezogen worden, der kollektive Gedanke fehlte noch.

Unter Herzog Gerhard und seiner Frau Sophie wurde die Ritterschaft ab 1437 zusätzlich als Beratungsgremium konsultiert; die Themen bezogen sich dabei vorwiegend auf Belange des Landes und der Herrscherfamilie. Herzog Wilhelm, der 1475 die Herrschaft antrat, hatte weitreichende Beziehungen im Reich. Diese Verflechtungen spielten nun bei den Beratungen in Jülich eine zunehmend größere Rolle. Auch kommen in dieser Zeit die ersten Beden auf.

Ein ebenfalls kaum beleuchtetes Moment ist die drohende Erbfolge Sachsens in Jülich und Berg. Albrecht von Sachsen wurde 1483 durch Kaiser Friedrich III. ein Privileg verliehen, die Herzogtümer bei einem Heimfall zu erhalten.[15] Das einzige Kind Herzog Wilhelms war seine Tochter Maria, die 1491 geboren wurde und erst 1508 ein kaiserliches Sukzessionsprivileg erhielt.[16] Spätestens seit der Geburt Marias ist festzustellen, dass Ritterschaft und Städte immer enger in Entscheidungsprozesse eingebunden wurden; wohl um sie sich in dieser unsicheren Lage gewogen zu machen. Eine starke Verstetigung der Beratungstätigkeit stellte sich seit 1511 unter Herzog Johann ein, dessen Belehnung durch den Kaiser sich bis 1516 hinzog. Der Kaiser stellte andauernd neue Forderungen für die Belehnung, über die sich Johann mit Ritterschaft, Städten, aber beispielsweise auch Amtleuten beriet; auch, da Geldern und Sachsen zeitgleich versuchten, ihre Ansprüche auf Jülich und Berg durchzusetzen. Erst mit dem dritten Geldrischen Erbfolgekrieg 1543 setzten die ersten „echten“ Matrikel der Ritterschaft ein und wurden in weiterer Folge teils mehrfach pro Jahr ausgefertigt. Frühestens ab diesem Institutionalisierungsschub möchte ich von Landständen sprechen, zuvor nicht.

2.2. Matrikel

Wie bereits angesprochen, interpretierten die Landstände des 17. Jahrhunderts Aufgebotslisten des 15. und frühen 16. Jahrhunderts fälschlich als ritterschaftliche Matrikel beziehungsweise Beschreibung der Gülig- und Bergischer Ritterschafft.[17] Ob bewusst oder unbewusst, muss hier offen bleiben. Dass diese „Beschreibungen“ jedoch keine Matrikel sein können, zeigt schon ihr Aufbau: die früheste Liste von 1444 könnte zwar noch am ehesten als solche durchgehen, listet die Ritterschaft aber nach ihrer Zugehörigkeit zu Ämtern und nicht als solche des Landes Jülich auf.[18] Weiterhin finden sich Notizen über Reisige[19] und Gleven,[20] also berittene Kämpfer und Gruppen von Fußknechten, die von der Stadt Münstereifel und zwei Klosterhöfen geschickt werden sollen. Es ist eher zu vermuten, dass diese Liste, ähnlich einem Weistum, durch Befragung der Amtleute erstellt wurde, um überhaupt einen Überblick zu haben, welche Kräfte man für ein Aufgebot mobilisieren konnte, da im Oktober des Jahres eine längere Waffenruhe zwischen Jülich und Geldern auslief,[21] was schlussendlich auch zur so genannten Hubertusschlacht am 3. November führte.[22]

Die Liste von 1493 beinhaltet zwar Ritter, der Begriff „Ritterschaft“ taucht aber nirgends auf. Zusätzlich werden hier auch noch Personen aufgelistet, die zweifelsfrei keine Ritter waren, beispielsweise ein „Meister Johann Bussenmeister“, also ein Geschützmeister. Zu jeder Person sind Zahlen notiert, die am Ende jeder Seite addiert werden, vermutlich stehen diese für Pferde mit zugehörigen Reitern, die die genannte Person mit sich führt. Hier handelt es sich klar um einen Futterzettel oder eine Kostliste, also eine Bemessung von zu versorgenden Pferden und Personen im direkten Umfeld des Herzogs zu einem bestimmten Anlass und Zeitpunkt.[23] Der Anlass wird am Schluss klar: hier folgen taktischen Anweisungen an verschiedene zuvor genannte Akteure, die Quelle beschreibt also ein landesherrliches Aufgebot. Man kann mutmaßen, dass dies mit einem im selben Jahr bei Aachen rastenden Heer von 600 Fußknechten zusammenhing, welches die Region in Aufruhr versetzte.[24]

Weitere zwei Listen von 1496 und 1511 beordern zwar „die Ritterschaft“ zu gewissen Zeiten an einen bestimmten Ort, es sind aber jeweils deutlich weniger Personen als in der Liste von 1444. Bei näherer Betrachtung wird klar, dass es sich ebenfalls um Futterzettel für Mitglieder der Ritterschaft handelt, die zu bestimmten Zwecken zum Herzog gerufen werden, vermutlich als Entourage oder Eskorte.[25] Dass diese Schriftstücke keine Matrikel sein können, wird zusätzlich dadurch bekräftigt, dass sich in weiteren Beständen des Landesarchivs verstreut ähnliche Futterzettel finden.[26] Die in diesem Band vorhandenen Listen scheinen also recht willkürlich eingeordnet worden zu sein.

Die Entstehung von echten Matrikeln der Ritterschaft passt ins 16. Jahrhundert, nicht aber in die Vorzeit. Im 15. Jahrhundert sind das Land und die Untersassen noch ein diffuser, wandelbarer Begriff, klare Abgrenzungen noch unbekannt, oder eben gerade erst im Entstehen begriffen, wie eben die „Erfindung“ des Begriffs „Ritterschaft“ zeigt. Ein sehr anschauliches Beispiel hierfür bietet ein Erbvertrag: Der bereits genannte Johann von Loon übergab seinem gleichnamigen Sohn 1433 seinen Teil von Jülich. In der entsprechenden Urkunde wird beschrieben, wie sich sein Anteil zusammensetzt: As wir in Erffschafft vnd gemeinschafft deß vierden deilß der herrlicheit, ritterschafft, manschafft, stede, slosse, lande, lude ind vndersaissen deß lantz van guylge mit vnssen heren ind neven Herrn Adolph Herzougen zo guylge zo dem Berge etc. vnd greuen zo Rauensberge gesessen ind ynne gehat han na lude der breve darvor sprechende dat uyswysende.[27] Deutlich wird an dieser Stelle, dass Johann keine konkrete Vorstellung von seinem Besitz hatte; eine Umgrenzung ist noch nicht denkbar. Es handelt sich um ein Sammelsurium von Personengruppen, Städten und Schlössern unter einer Herrschaft (“Herrlichkeit”). Dies wandelt sich erst im 16. Jahrhundert. Ab den 1520er Jahren ist ein massiver administrativer Schub seitens der Landesregierung zu beobachten, es werden Ordnungen in verschiedensten Bereichen aufgestellt und es gibt Bestrebungen eine zentrale Regierung aufzubauen.[28] Es ist nur logisch, dass die Ritterschaft irgendwann auch in diesen Sog gerät und eine Ordnung erfährt.

Die ersten “echten” Matrikel setzen 1543 ein, zeitgleich mit dem letzten persönlichen Aufgebot der Ritterschaft im dritten Geldrischen Erbfolgekrieg. Es ist zu vermuten, dass die Entwicklung der Administration erst jetzt so weit fortgeschritten war, um überhaupt einen Bedarf für Matrikel zu sehen.

2.3. Lehnswesen als Grundlage der Zugehörigkeit zur Ritterschaft

Entgegen älteren Ansicht waren das Lehnswesen und die damit verbundene Pflicht zum Kriegsdienst grundlegend für die Zugehörigkeit zur Ritterschaft. Auch muss die Ansicht revidiert werden, es habe vor der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts landtagsfähige Güter gegeben, die eine Zugehörigkeit zur Ritterschaft begründet hätten. Hinweise auf solcherlei Güter finden sich in den mittelalterlichen Quellen jedenfalls bislang nicht. In den Quellen wird regelmäßig von der Ritterschaft „im Amt“ oder im „Land“ gesessen gesprochen. Das „Sitzen“ ist zeitgenössisch nicht allein mit „wohnen“, sondern auch mit „besitzen“ zu übersetzen.[29] Der angesprochene Besitz muss sich auf Belehnung gründen, ein Allod wäre ja exemt und daraus keine Pflicht zum Aufgebot ableitbar. Kurzum: Alle Ritterbürtigen, die Lehen des Herzogs von Jülich halten, eventuell sogar darauf wohnen und daher zum Aufgebot verpflichtet sind, sind automatisch „die Ritterschaft im Lande Jülich“. Eine Unterscheidung zwischen landtagsfähigen und nicht landtagsfähigen Rittern, wie in späteren Jahrhunderten, ist im Untersuchungszeitraum nicht feststellbar. Es ist daher auch wahrscheinlich, dass eine nicht geringe Zahl von Rittern Teil von Ritterschaften verschiedener Territorien waren.
Eine Vermutung zur Entstehung von landstagfähigen Gütern: Das bereits genannte letzte persönliche Aufgebot der jülichschen Ritterschaft wurde im dritten Geldrischen Erbfolgekrieg 1543 gestellt, erst als hiernach der persönliche Kriegsdienst nicht mehr eingefordert wurde, musste eine Möglichkeit gefunden werden, die Gruppierung „Ritterschaft“ abzugrenzen. Ich vermute, dass man erst hier das Entstehen von landtagsfähigen Gütern ansetzen kann.

2.4. Steueraufkommen keine Grundlage für Entstehung der Ritterschaft

Die ältere Forschung nahm an, dass es zuerst Steuern gegeben habe, woraus sich Landstände entwickelt hätten. In Jülich wird die erste Bede unter anderem durch die Ritterschaft 1478 bewilligt, also 55 Jahre nach dem ersten Auftauchen des Begriffes.[30] Es lässt sich aber feststellen, dass die seitdem regelmäßig und in immer kürzeren Abständen stattfindenden Beden die Ritterschaft nun stets enger an die Regierung binden. Gegen die Bewilligungen von Steuern können nun Ansprüche als Kollektiv und über persönliche Belange hinaus gestellt werden. Damit wird aber auch als Gruppe Verantwortung für das Land übernommen. Beide Seiten, Landesherr und Ritterschaft, banden sich zunehmend aneinander.

2.5. Pragmatische Handlungsmuster statt theoretisch-juristischer Überbauten

Die ältere Forschung versuchte mit fragwürdigen Methoden, aus verschiedensten unzusammenhängenden Quellen eine vermeintliche Geschäftsordnung des Landtags, sowie eine juristisch eindeutige Verfassung der vermeintlichen Landstände im 15. und frühen 16. Jahrhundert herauszuarbeiten. Dass frühneuzeitliche Strukturen in den mittelalterlichen Quellen nicht vorgefunden werden konnten, wurde kurzerhand als versehentliche oder mitunter auch absichtliche Überlieferungslücke angesehen; die angenommenen Verhältnisse seien so selbstverständlich gewesen, dass niemand sie für erwähnungswürdig gehalten habe. Hierbei wurde den Zeitgenossen ein theoretisch-juristisches Denken unterstellt, dass in der Form zwar für einen Bildungsbürger des 19. Jahrhunderts angebracht, aber an sich prinzipiell unmittelalterlich ist.

Das Handeln von Landesherr und Ritterschaft im Untersuchungszeitraum ist insgesamt jedoch als höchst pragmatisch und situativ beeinflusst zu bezeichnen. Wir befinden uns in einer Phase vor der Institutionalisierung, die selbst erst Ergebnis dieser langwierigen und keineswegs zielgerichteten Entwicklung ist. Diese Entwicklung fand dabei aber nicht im luftleeren Raum oder am sprichwörtlichen grünen Tisch statt. Es lassen sich ganz konkrete Ereignisse, Reaktionen und Entscheidungen von Landesherr und Ritterschaft ausmachen, die diese Entwicklung in die eine oder andere Richtung beeinflussten.


[1] Lanzinner, Maximilian: Landstände, publiziert am 19.09.2011; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Landstände (17.10.2017).

[2] Below, Georg von: Landtagsakten von Jülich-Berg, Bd. 1 (1400-1562), Düsseldorf 1895; ders.: Territorium und Stadt. Aufsätze zur deutschen Verfassungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsgeschichte. Zweite, wesentlich veränderte Auflage, München 1923.

[3] Neu, Tim: Von ständischer Vielfalt zu verfasster Einheit. Zum Konstruktionscharakter landständischer Herrschaftspartizipation am Beispiel der Landgrafschaft Hessen(-Kassel), in: Auge, Oliver (Hrsg.): Der Vertrag von Ripen 1460 und die Anfänge der politischen Partizipation in Schleswig-Holstein, im Reich und in Nordeuropa (Kieler historische Studien, Bd. 43), Ostfildern 2012, S. 299–326; ders.: Die Erschaffung der landständischen Verfassung. Kreativität, Heuchelei und Repräsentation in Hessen (1509-1655) (Symbolische Kommunikation in der Vormoderne; Studies presented to the International Commission for the History of Representative and Parliamentary Institutions, Bd. 93), Wien/Köln/Weimar 2013.

[4] Außführliche Deduction Der betrangten Gülich- und Bergischen Landt-Ständen […], Köln 1673, URL: http://diglib.hab.de/drucke/xb-4f-291/start.htm (Verlinkung ungültig, 07.04.2019).

[5] Archive NRW: Jülich-Berg II, Nr. 4315, URL zum Findbuch: http://www.archive.nrw.de/LAV_NRW/jsp/findbuch.jsp?archivNr=185&verzguid=Vz_143f3949-f093-467e-93bb-8d66fd5af6d2 (aktualisiert am 28.09.2018).

[6] Archive NRW: Jülich, Landstände, Akten, Nr. 18, 19, 501-504, 506-510.

[7] Jappe Alberts, Wybe: Zur Entstehung der Stände in den weltlichen Territorien am Niederrhein, in: Aus Geschichte und Landeskunde. Festschrift für Franz Steinbach, Bonn 1960, S. 333-349, hier S. 334.

[8] „Nachdem die landständische Verfassung einmal begründet war, hat sie in verhältnismäßig nur geringem Grade eine Geschichte gehabt. Es lässt sich wohl eine Periode angeben, in der die Formen der landständischen Verfassung bestimmter ausgebildet wurden. Es würde der Zeitabschnitt vom 14. bis 16. Jahrhundert sein. Doch kann man selbst hier zweifeln, ob eine wirkliche Entwicklung vorliegt. Vielleicht ist es richtiger, das 14. und 15. Jahrhundert als eine Periode ohne ausgeprägtere Formen und das 16. als das der Ausbildung einer festeren Geschäftspraxis zu bezeichnen.” Below: Territorium und Stadt, S. 63 (wie Anm. 2).

[9] Archive NRW: Jülich, Landstände, Urkunden, Nr. 1, 2; Nr. 2 gedruckt bei Lacomblet, Theodor Joseph: Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins oder des Erzstifts Cöln, der Fürstenthümer Jülich und Berg, Geldern, Meurs, Kleve und Mark, und der Reichsstifte Elten, Essen und Werden: aus den Quellen in dem Königlichen Provinzial-Archiv zu Düsseldorf und in den Kirchen- und Stadt-Archiven der Provinz, vollständig und erläutert. Vierter und letzter Band, Düsseldorf 1858, Nr. 301.

[10] Domsta, Hans J.: Die Einung der Jülicher Ritterschaft vom Jahre 1464, in: Dürener Geschichtsblätter 64 (1975), S. 103–110.

[11] Archive NRW: Jülich-Berg, Urkunden, Nr. 1169.

[12] Nijhoff, Izaak Anne: Gedenkwaardigheden uit de Geschiedenis van Gelderland, Bd. 3: Willem en Reinald IV. hertogen van Gelre uit het huis van Gulik, Arnhem 1839, Nr. 374.

[13] Ggf. auch „Holtrop“: Piepers, Wilhelm: Burg Holtrop. Tausend Jahre Baugeschichte einer niederrheinischen Wasserburg, Bedburg-Erft 1960.

[14] Archive NRW: Jülich-Berg II, Nr. 5110, Fol. 6r-15r, hier Fol. 7r-v.

[15] Ritter, Moriz: Sachsen und der Jülicher Erbfolgestreit 1483-1610, München 1873, S. 3f.

[16] Ebenda, S. 5f.

[17] Archive NRW: Jülich-Berg II, Nr. 4315, Fol. 2r.

[18] Zur Art der Ämterzugehörigkeit siehe Abschnitt 2.3.

[19] Deutsches Rechtswörterbuch Bd. 10, Sp. 783-784, URL: http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=lemmata&term=Reisige&darstellung=V (24.11.2017).

[20] Deutsches Rechtswörterbuch Bd. 4, Sp. 937-938, URL: http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=lemmata&term=Gleve&darstellung=V (24.11.2017).

[21] Lacomblet, Theodor Joseph / Harless, Waldemar: Archiv für die Geschichte des Niederrheins Bd. 4, Köln 1863, S. 254f.

[22] Floß, Heinrich Joseph: Münstereifeler Chronik (1270-1450), in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 15 (1864), S. 188–205, hier 201f.

[23] Streich, Brigitte: Küchen- und Speisezettel / Futterzettel, in: Paravicini, Werner (Hrsg.): Handbuch Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich, Bd. 15.III, S. 485-496, URL: https://adw-goe.de/it/digitale-bibliothek/hoefe-und-residenzen-im-spaetmittelalterlichen-reich/gsn/rf15_III-443 (24.11.2017).

[24] Redlich, Otto Reinhard: Staatlicher Schutz des Handels und Verkehrs am Niederrhein gegen herrenlose Söldnerscharen um die Wende des 15. und 16. Jahrhunderts, in: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins 13 (1898), S. 113–133, hier S. 115f.

[25] Archive NRW: Jülich-Berg II, Nr. 4315, Fol. 5r-37r.

[26] Beispielsweise: Archive NRW: Jülich-Berg, Lehen, Generalia, Nr. 37, Blatt 1 (lose); Nr. 41, Fol. 2r-6r, 73r, 136r-141r.

[27] Archive NRW: Jülich-Berg, Urkunden, Nr. 169.

[28] Vgl. Kasten, Brigitte / Bruckhaus, Margarete: Die jülich-kleve-bergischen Hof-, Hofämter- und Regimentsordnungen 1456/1521 bis 1609, Ostfildern 2015.

[29] Siehe Quellenzitat zu Anmerkung 27.

[30] Archive NRW: Jülich, Landstände, Urkunden, Nr. 4.

Zitierweise
Hecker-Twrsnick, Gregor: “Die Jülichsche Ritterschaft im 15. Jahrhundert. Ein Werkstattbericht zum Dissertationsprojekt”, in: Histrhen. Rheinische Geschichte wissenschaftlich bloggen, 04.12.2017, http://histrhen.landesgeschichte.eu/2017/12/juelichsche-ritterschaft/ (aktualisiert am 04.10.2018)

Druckversion
Gregor Hecker-Twrsnick

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