Inklusion-Exklusion Funktionen und Formen des Rechts in der spätmittelalterlichen Stadt. Das Beispiel Köln. Von Franz-Josef Arlinghaus

Franz-Josef Arlinghaus geht in seiner 2006 abgeschlossenen und 2016/17 noch einmal leicht, aber ohne Berücksichtigung der seither erschienenen Literatur überarbeiteten Kasseler Habilitationsschrift der gesellschaftlichen Funktion des Rechtstreits im spätmittelalterlichen und in Ausblicken im frühneuzeitlichen Köln nach. Zentral sind dabei die Kategorien von Zugehörigkeit und Ausschluss von streitender Parteien zu beziehungsweise von der Genossenschaft der Bürger. Im Anschluss an systemtheoretisch erweiterte Überlegungen von Max Weber geht Arlinghaus dabei davon aus, dass Konflikte zwischen Bürgern stets zugleich das Verhältnis der Streitenden zur Genossenschaft betrafen. Die Mitgliedschaft zu ihr werde daher nicht allein durch einen Normverstoß in Frage gestellt, sondern bereits die Tatsache, dass es innerhalb der einer Friedenspflicht unterliegenden Bürgerschaft zu einer Auseinandersetzung kam, stellte die Mitgliedschaft wenigstens einer der Parteien in Frage. Gerichten sei demnach die primäre Funktion zugekommen, als Diskursraum zur Verhandlung von Inklusion und Exklusion zu dienen, um den Frieden innerhalb der Genossenschaft zu schützen.

Um diese These zu prüfen, untersucht Arlinghaus zunächst das Kölner Gerichtswesen (nämlich das Hochgericht des Erzbischofs und die Ratsgerichtsbarkeit) im Hinblick auf die Verortung der Gerichte im Stadtraum – die ja von hoher Bedeutung ist, wenn sie als Diskursraum verstanden wurden –, ihr Personal, ihre Rituale und ihre Schriftnutzung. Sodann beleuchtet er den Stadtverweis und die Todesstrafe als Formen der Exklusion. Er kann dabei mit einer Fülle von erhellenden Beobachtungen aus der Kölner Entwicklung vornehmlich des 14. bis 16. Jahrhunderts aufwarten und der Interpretation des Rechtslebens im Detail und im Großen neue Aspekte hinzufügen. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass sich manches im Lichte der seit 2006 erschienenen rechtshistorischen Untersuchungen nicht mehr so neu und innovativ liest, wie es noch bei einem rascheren Erscheinen der Arbeit der Fall gewesen wäre.

Die Gerichtsorte lagen von wenigen Ausnahmen abgesehen und obwohl der Rat im 14./15. Jahrhundert eine rege Bautätigkeit entfaltete entweder im Freien oder so in sonst anders genutzten öffentlichen Gebäuden, dass sie dort zum einen wie auf der Straße zugänglich und zum anderen nicht dauerhaft präsent waren. Der Gerichtsort wurde dann jeweils zum Beispiel durch die Aufstellung von Bänken hergestellt und markiert. Auf diese Weise wurde das Prinzip der Öffentlichkeit der Verhandlung unterstrichen, das für die Verhandlung von Zugehörigkeit eine hohe Bedeutung hatte. Die Gerichtsgemeinde schaute dabei nicht allein dem Verfahren zu, sondern ihre Anwesenheit kann auch als Mitwirkung an der Urteilsfindung verstanden werden, deren Ergebnis die Gemeinde zu tragen hatte; obgleich es in einer großen Stadt wie Köln natürlich nicht vorstellbar ist, dass die gesamte Gemeinde auf diese Weise in einen Prozess eingebunden werden konnte.

Wenn auf diese Weise räumlich eine Verbindung von Gericht und Gemeinde hergestellt wurde, so galt dasselbe Prinzip auch für die Gewinnung des Gerichtspersonals. Die Richter der Ratsgerichte entstammten der Gemeinde und blieben bis ins endende 16. Jahrhundert auch dann noch in aller Regel juristische Laien, als genügend studierte Männer zur Verfügung gestanden hätten. Das lag auch daran, dass die meisten Richter- und Urteilerposten von aktuellen oder ehemaligen Ratsherren besetzt wurden, und die Erlangung eines akademischen Grades als Unvereinbar mit der Wahl in den Rat angesehen wurde. Denn akademische Weihen waren mit der Mitgliedschaft in der Kooperation der Universität verbunden, was den Doktor außerhalb der Genossenschaft der Bürger verortete.

Wenn also räumlich und personell die Gerichte in den Kommunikationsraum der Genossenschaft integriert blieben, die hier über die Zugehörigkeit der Streitparteien verhandelte, so mussten die Gerichte doch durch Sprachformen, Körperhaltungen und Rituale markiert werden, um Verbindlichkeit zu erreichen; wobei die davon unabhängigen mnemotechnischen Funktionen einer formelhaften Sprache nicht berücksichtigt wurde. Diese folgten in der Regel allgemeinen Grundsätzen des deutschrechtlichen Verfahrens. Schriftlichkeit bzw. die Beweisführung durch die Vorlage von Schriftstücken hielt wohl auch deshalb nur langsam Einzug in die Prozessführung, obwohl gerade in Köln ja insbesondere mit den Schreinsbüchern verlässliche Beweismittel für eine Fülle von Streitigkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Der direkte Zugang zu ihnen war den Parteien und Gerichten jedoch verwehrt, sie konnten allenfalls mit der Bereitstellung von Abschriften rechnen, die dann noch lange im Verfahren verlesen wurden. Ähnliches gilt auch für den Schriftgebrauch über die Schreinsbücher hinaus, der sehr davon abhing, wo die Schriftstücke gelagert wurden und wer Zugang zu ihnen hatte. Der im Vergleich zur rein mündlichen Verhandlung durch das Einbringen von Schriftsätzen gänzlich unterschiedene Kommunikationsraum hatte so andere Referenzpunkte und Möglichkeiten, auch der Friedenswahrung, wenn die Parteien und ihre Freunde nicht mehr direkt aufeinandertreffen mussten.

Am Ende behandelt Arlinghaus mit Stadtverweis und Todesstrafe zwei mögliche Ergebnisse eines Verfahrens, die zum Ausschluss der Betroffenen aus der Genossenschaft führten. Dabei kann er verdeutlichen, dass der Stadtverweis je nach der Situation und den außerstädtischen Verbindungen des Betroffenen keineswegs zu einer schnellen Beruhigung der Lage eingesetzt werden konnte. Vielmehr war es durchaus möglich, dass ein Exilierter von außerhalb der Machtsphäre des Rats weiterhin gegen die Stadt agierte und dann kaum mehr zu beeinflussen war. Wenn also die Verbannung durchaus auch Nachteile mit sich brachte, so wurde sie offenbar doch als wichtiges Mittel dafür angesehen, die Nicht-Zugehörigkeit einer Person zur Genossenschaft zu kennzeichnen. Die Hinrichtung machte eine solche Exklusion dann dauerhaft, wenn auch der tote Körper des Delinquenten durch Schändung und Herausführen aus der Stadt symbolisch aus der Genossenschaft ausgeschlossen wurde. Jedoch gab es auch in dieser Hinsicht mildere Vollstreckungen, bei denen die Leiche ein Begräbnis innerhalb der Stadt fand und so Teil der Gesellschaft blieb. Es kam also auch hier auf den Einzelfall an.

Arlinghaus beleuchtet sowohl die Normen als auch die Rechtspraxis und kann so insgesamt unser Verständnis für Funktionen und Funktionsweisen der Kölner Justiz erheblich vertiefen. Dabei nutzt er eine breite Quellenbasis – leider ohne Angabe der schon 2006 gültigen Bestandssignaturen des Historischen Archivs der Stadt Köln, was die Nachvollziehbarkeit erschwert. Angesichts der Vielfalt der überlieferten Quellen konnte er jedoch keineswegs das gesamte Material heranziehen, sodass es noch viel Raum für an ihn anschließende weitere Forschungen gibt. Dabei wird unter anderem danach zu fragen sein, inwieweit die methodischen Vorannahmen zu einer Vernachlässigung von Aspekten geführt haben könnten, die nicht zu ihnen passen. So wäre zu untersuchen, ob man wirklich in einer so großen und unübersichtlichen Stadt wie Köln von der alles überwölbenden Zugehörigkeit zur Schwurgenossenschaft der Bürger sprechen kann, oder ob nicht auch Binnengliederungen in Rechnung zu stellen sind, bei denen Inklusion und Exklusion unabhängig verhandelt wurden. Erinnert sei in diesem Zusammenhang zum Beispiel daran, dass neben den Gaffeln beziehungsweise Zünften auch die personell anders zusammengesetzten Pfarrbezirke, Nachbarschaften und später Colonelschaften des Bürgerkorps bestanden. Ein großer Teil der Stadtbevölkerung wie Universitätsangehörige oder auch Angehörige der Stifte und Klöster (weltlichen und geistlichen Standes) zählte überdies zwar nicht zur Genossenschaft der Bürger, konnte mit diesen aber dennoch in Konflikte geraten, die im Sinne eines gedeihlichen Miteinanders der Kölner gelöst werden mussten. Hier dürfte doch ein Unterschied zu Konflikten mit völlig Fremden bestanden haben, zumal gerade im Bereich der geistlichen Institutionen viele Söhne und Töchter von Bürgerfamilien unterkamen. Mit dem Klostereintritt schieden sie zwar rechtlich aus der Bürgerschaft aus. Aber die Familienverbindungen blieben doch bestehen und lagen somit quer zur Frage der Inklusion und Exklusion im Sinne der vorliegenden Untersuchung.

Erweitert werden müsste auch der Blick auf weitere Gerichte und nicht-gerichtliche Foren der Konfliktbewältigung. Insbesondere durch die Nicht-Berücksichtigung der geistlichen Gerichtsbarkeit, die ja keineswegs nur Fälle mit Beteiligung wenigstens eines Geistlichen behandelte, sondern auch von Laien genutzt werden konnte, hinterlässt die Arbeit eine Lücke. Denn wenn streitende Bürger beim Offizial oder vor anderen auswärtigen Gerichten ihr Recht suchten, begaben sie sich freiwillig aus dem Diskursraum ihrer Genossenschaft. Das gilt auch für die Fälle, die gar nicht vor Gerichte, sondern vor wie auch immer konstituierte Schiedsgremien gebracht wurden. Es ist kaum anzunehmen, dass damit stets zugleich eine Exklusion aus der Bürgerschaft angestrebt wurde. Hier werden vielmehr noch weitere soziale, wirtschaftliche oder politische Faktoren in Rechnung zu stellen sein, die bei Arlinghaus nicht im Fokus standen. Insbesondere die enge Verbindung, die Herrschen und Richten im Verständnis der Zeit eingingen, erfordert die Untersuchung der politischen Funktion der Gerichtsbarkeit und der gutwilligen Schlichtung von Streitigkeiten durch einen Rat, der seinen Herrschaftsanspruch zu untermauern suchte. Obgleich er also noch nicht das letzte Wort gesprochen haben dürfte, ist Arlinghaus dafür zu danken, einem alten Forschungsfeld neue Perspektiven eröffnet zu haben.

 

Arlinghaus, Franz-Josef: Inklusion-Exklusion. Funktionen und Formen des Rechts in der spätmittelalterlichen Stadt. Das Beispiel Köln (= Norm und Struktur. Studien zum sozialen Wandel in Mittelalter und Früher Neuzeit. Bd. 48). Wien/ Köln/ Weimar 2018, Böhlau, 439 S. gebunden, 70,00 €, ISBN 978-3-412-51165-4.

 

Zitierweise:
Plassmann, Max: Rezension zu „Inklusion-Exklusion. Funktionen und Formen des Rechts in der spätmittelalterlichen Stadt. Das Beispiel Köln. Von Franz-Josef Arlinghaus”, in: Histrhen. Rheinische Geschichte wissenschaftlich bloggen, 27.05.2019, http://histrhen.landesgeschichte.eu/2019/05/inklusion-exklusion/

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Dr. Max Plassmann
Dr. Max Plassmann

Über Dr. Max Plassmann

Studium der Mittleren und Neueren Geschichte, Alten Geschichte und Ethnologie in Mainz. 1998 Promotion mit dem Thema „Krieg und Defension am Oberrhein. Markgraf Ludwig Wilhelm von Baden und die Vorderen Reichskreise (1693-1707)“. 1999-2001 Archivreferendariat am Hauptstaatsarchiv Stuttgart und an der Archivschule Marburg. 2001 bis 2009 Leiter des Universitätsarchivs Düsseldorf. Seit 2009 Historisches Archiv der Stadt Köln, derzeit als Sachgebietsleiter für Altbestände vor 1815 und des Sachgebiets Sammlungen und Nachlässe.

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