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Die kurkölnischen Statthalter während der Regierungszeit Clemens Augusts von Bayern

Rosalba Giovanna Carriera, Clemens August, Erzbischof von Köln, 1727, Dresden, Staatliche Kunstsammlungen Dresden, Gemäldegalerie Alte Meister, Inventar-Nr. P 21

Schon in der Antike entstanden Großreiche, deren Ausdehnung den jeweiligen Herrscher daran hinderte, überall und jederzeit seine Regierungsgewalt selbstständig ausüben zu können, d.h. er war oft dauerhaft abwesend. Um den hieraus resultierenden Problemen zu begegnen, waren die Durchführung von Regentenreisen oder die Delegation von Herrschaftsrechten an Stellvertreter in den einzelnen Provinzen, die im Namen und als Alter Ego des Souveräns die Regierung führten, gängige Lösungen. Die Einsetzung solcher Statthalter ist z.B. im persischen Achämenidenreich anhand der seit Großkönig Dareios I. (549-486 v. Chr.) ernannten Satrapen[1] oder der seit 1524 von der spanischen Krone in ihren amerikanischen Kolonien eingesetzten Vizekönige zu beobachten.[2] Ebenso bot sich die Delegation von Herrschaft vor allem in frühneuzeitlichen Mehrfachherrschaften bzw. „composite monarchies“, also Herrschaftskomplexen, die sich aus mehreren und zum Teil weit auseinander liegenden Territorien zusammensetzten, an.[3]

Herrschaftsdelegation und Statthalterschaften: Einführende Überlegungen zum Kurfürstentum Köln

Eine solche „composite monarchy“ regierten die Kölner Erzbischöfe seit dem Hochmittelalter als weltliche Herrscher, denn das Kurfürstentum Köln setzte sich aus drei Landesteilen zusammen: dem Rheinischen Erzstift, dem Land (bzw. später Herzogtum) Westfalen sowie dem Vest Recklinghausen.[4] Da die Kölner Erzbischöfe infolge der Herausbildung des Kurfürstenkollegiums im 14. Jahrhundert und der damit verbundenen Privilegien[5] eine einflussreiche Position im verfassungspolitischen Gefüge des Reichs und eine bedeutsame Stellung im Westen desselben gewinnen konnten, ist es kaum verwunderlich, dass im 16. Jahrhundert mehrere Kölner Kurfürsten auch in anderen Fürstbistümern zum Bischof gewählt wurden. In diesen regierten sie, neben den oben genannten kurkölnischen Kernlanden, als Landesherren. Die Verbindung mit dem mächtigeren Kurfürstentum war besonders für kleinere Territorien attraktiv, denn die Gefahr, im Zuge der Reformation ähnlich wie das Fürstbistum Brandenburg säkularisiert zu werden, hing wie ein Damoklesschwert über den geistlichen Herrschaften.[6] Für die Kölner Landesherren bedeutete die Kumulation geistlicher Würden in erster Linie eine Steigerung ihrer finanziellen Mittel und ihres Prestiges. Auf der anderen Seite brachte die Doppelstellung als geistlicher und weltlicher Herrscher bzw. als (Kur-)Fürst-(Erz-)Bischof, durch die sie neben der weltlichen Macht in den einzelnen Ländern zudem die geistliche Macht im deutlich größeren Bistum innehatten, zahlreiche innen- und außenpolitische Komplikationen und Spannungen mit sich.[7]

Der 1583 zum Kölner Erzbischof gewählte Ernst von Bayern (1554-1612) regierte neben den kurkölnischen Kernlanden zudem die Fürstbistümer Freising, Hildesheim, Lüttich, Münster sowie die Reichsabtei Stablo-Malmedy und häufte damit zahlreiche Territorien. Die von Ernst ausgehende Reihe von wittelsbachischen Herzogssöhnen auf dem Kölner Erzstuhl, die bis 1761 das Kurfürstentum regierten, bemühte sich stets um den Erwerb weiterer Fürstbistümer.[8] Eine besondere Persönlichkeit in diesem Streben um Macht und Einfluss war der Monsieur de cinq églises, Clemens August von Bayern (1700-1761), der im Fokus dieser Arbeit stehen soll und mit dessen Tod die Herrschaft wittelsbachischer Kurfürsten in Kurköln endete. Clemens August besaß nicht nur die Kölner Kurwürde, sondern war ebenfalls Fürstbischof von Hildesheim, Münster, Paderborn sowie Osnabrück. Darüber hinaus hatte er weitere Ämter inne wie beispielsweise das des Hoch- und Deutschmeisters, d. h. er stand dem Deutschen Orden vor.[9]

Abb. 1: Die Territorien des Kurfürsten Clemens August von Bayern (aus: Kurfürst Clemens August. Landesherr und Mäzen des 18. Jahrhunderts. Ausstellung in Schloss Augustusburg zu Brühl 1961, Köln 1961, S. 39.), mit Genehmigung des DuMont-Verlages

Die von den Kölner Kurfürsten regierten Territorienkomplexe reichten zeitweise von den Alpen bis kurz vor die Nordsee und vom Harz bis in die Ardennen. Ihre Herrschaften waren u.a. in politischer, wirtschaftlicher und infrastruktureller Hinsicht heterogen[10] und involvierten ihre Landesherren in zahlreiche territoriale Konflikte und Konstellationen.[11] Doch lagen die seit dem 16. Jahrhundert angehäuften Territorien nicht nur weit verstreut und verfügten über keine Landverbindung. Auch war das Kurfürstentum selbst mit seinen drei Kernlanden eine „composite monarchy“. Zur landesherrlichen Durchdringung und als lokale Repräsentanten setzten die Kölner Kurfürsten, die zumeist im Erzstift residierten, im Herzogtum Westfalen einen sogenannten Landdrosten und im Vest Recklinghausen einen Statthalter ein. Beide Ämter hatten sich aus Herrschaftsträgern entwickelt, die schon seit dem Mittelalter im Zuge des Landesausbaus der Kölner Erzbischöfe eingesetzt wurden.[12] Im Erzstift, gewissermaßen dem politischen Zentrum des Kurstaates, setzten die Kölner Kurfürsten lediglich zeitweise während ihrer Abwesenheit Statthalter zur Vertretung ihrer Interessen vor Ort ein.

Auch im Falle der als Nebenländer regierten Fürstbistümer und Fürstabteien machten die Kölner Kurfürsten von dieser Form der Herrschaftsdelegation regen Gebrauch. Von Ernst von Bayern bis Clemens August setzten die Kurfürsten immer wieder Statthalter ein. Dabei sind allerdings große Unterschiede feststellbar: So war die Personalpolitik des ersten Wittelsbachers auf dem Kölner Erzstuhl weitgehend gegen die Landstände seiner Nebenländer gerichtet. Den Hintergrund hierfür bildete der Kölner Krieg (1583-1588), der bei dem Kurfürsten berechtigte Zweifel an der Loyalität zahlreicher Amtsträger hergerufen hatte.[13] Dieses Misstrauen gegenüber lokalen Eliten führte auf Seiten des Landesherrn zu abwechslungsreichen und kreativen Lösungen. So bediente sich Ernst von Bayern – gegen den Widerstand ritterbürtiger Adliger – z.B. bürgerlicher Amtsträger und setzte die Statthalterschaften im Erzstift, im Herzogtum Westfalen sowie im Fürstbistum Hildesheim für einige Zeit aus.[14] Seine Nachfolger fanden im Laufe des 17. Jahrhunderts zu einem kohärenteren Gebrauch von Statthaltern: Waren sie in den Kernlanden, in Hildesheim, Lüttich, Stablo-Malmedy und den bayerischen Besitzungen eine feste Form der Herrschaftspraxis, scheint ihre Einsetzung in Paderborn nicht mehr erfolgt zu sein bzw. keine politische Bedeutung gehabt zu haben. Für das Fürstbistum Münster bedarf es noch weiterer Forschungen, um diese Frage zu klären. Die in der Regierung der nordwestdeutschen Territorien eingeübte Kooperation mit den jeweiligen Landständen wurde von Kurfürst Joseph Clemens von Bayern (1671-1723) zumindest gegen Ende seiner Herrschaft übernommen und an seinen Nachfolger Clemens August weitergegeben.[15]

Letzterer stellte eine Ausnahmeerscheinung in der Reihe wittelsbachischer Kurfürsten dar, denn er setzte in sämtlichen von ihm regierten Territorien Statthalter ein, wobei er nicht nur ältere Traditionen fortführte, sondern diese Praxis teilweise auch wiederbelebte. Dabei ist allerdings kein einheitliches Muster festzustellen: Während er für die Dauer seiner zahlreichen Absenzen im Erzstift so gut wie immer einen Statthalter berief,[16] wurden in den Fürstbistümern Osnabrück und Paderborn zwar solche Amtsträger eingesetzt, doch jeweils nur für sieben Jahre, obwohl der Wittelsbacher beiden Territorien für mehrere Jahrzehnte vorstand und nur selten vor Ort war.[17] Im Erzstift sowie in den westfälischen und niedersächsischen Hochstiften wurden als Stellvertreter Clemens Augusts meist hochrangige und in der Landesverwaltung erfahrene Domherren ernannt, die sich bereits in kurfürstlichen Diensten bewährt hatten.[18] Die Domkapitel der nordwestdeutschen Germania Sacra, also der in dieser Region angesiedelten geistlichen Reichsstände,[19] rekrutierten sich zu einem nicht unerheblichen Teil aus dem ritterbürtigen Adel des Herzogtums Westfalen,[20] weshalb sich vor dem Hintergrund von Statthalterschaften auch Familienstreitigkeiten der westfälischen Ritterschaft abspielten, die hin und wieder unter Beteiligung auswärtiger Mächte geführt wurden.[21] Im Herzogtum Westfalen selbst wurden als Landdrosten landsässige Ritter eingesetzt, wobei diese unter Clemens Augusts Herrschaft von 1719 bis 1757 stets zu den Familien Droste zu Erwitte bzw. Droste zu Füchten gehörten.[22] Diese konstante Verbindung des Statthalteramtes mit einer Familie ist sonst nur in dem zum Fürstbistum Lüttich gehörenden Herzogtum Bouillon feststellbar und im Vest Recklinghausen zu beobachten, wo von 1621 bis 1776 Mitglieder der Familie von Nesselrode(-Reichstein, ab 1678) mit dieser Funktion betraut wurden.[23]

Abb. 2: Ernst Friedrich Freiherr von Twickel (1683-1734), Statthalter (1727-1734) und Weihbischof von Hildesheim, Gemälde von Antoine Pesne, um 1730, Haus Havixbeck bei Münster, aus: Kurfürst Clemens August. Landesherr und Mäzen des 18. Jahrhunderts. Katalog der Ausstellung im Schloss Augustusburg zu Brühl 1961, Köln 1961, Tafel 51, mit Genehmigung des DuMont-Verlages

Die Verwendung von Statthaltern durch Clemens August besitzt ebenfalls dadurch einen Ausnahmecharakter, dass er sie – in der Tradition seiner Vorgänger – zusätzlich zu ihren ordentlichen Aufgaben nicht nur für diplomatische Missionen oder repräsentative Zwecke einsetzte, sondern einige von ihnen gleichzeitig nach Bonn berief und in der durch ihn gegründeten und für sämtliche Territorien zuständigen Geheimen Konferenz Ämter übertrug.[24] Verfügten die Amtsträger in den Nebenländern zumindest über einen gewissen politischen Einfluss, scheinen die Statthalter im Erzstift, die meist reichsgräflicher oder -fürstlicher Herkunft waren und unter Clemens August stets die Würde des Obristhofmeisters innehatten, die Geschicke des Kurstaates kaum gestaltet zu haben. Letzteres trifft vielmehr auf die zahlreichen Günstlinge des Wittelsbachers zu.[25]

Fragestellung und Erkenntnisinteresse

Ausgangspunkt der Arbeit ist die These, dass die Einsetzung von Statthaltern territorienübergreifend fester Bestandteil der Herrschaftspraxis Clemens Augusts war. Wenn also die einzelnen Statthalter in den Fokus genommen werden sollen, so ist damit zunächst eine Überprüfung dieser Annahme im Rahmen einer verwaltungs- und behördengeschichtlichen Erforschung des Kurfürstentums Köln beabsichtigt. Dass hierbei wiederum bestimmte Amtsträger in den Vordergrund gerückt werden, ist naheliegend, denn auch für das 18. Jahrhundert gilt: „A study of government is a study of people.“[26]Das fürstliche Verwaltungshandeln dieser Zeit ist nicht über Institutionen, sondern durch Personengruppen zu erfassen. Verhaftet in ihren jeweiligen sozialen Beziehungen hielten sie das institutionelle Grundgerüst der Verwaltung zusammen und gestalteten es dynamisch selbst. Diese komplexe Rolle mussten oftmals auch die kurkölnischen Statthalter einnehmen, denn sie führten ein Amt zwischen Landesherr und Landständen aus und agierten in den Diensten des Kurfürsten vor dem Hintergrund zahlreicher, teils widerstreitender Verpflichtungen.

Als „zweite Reihe“ der Herrschaftsträger ist an ihrer Amtsführung – entsprechend der Fragestellungen der sogenannten „Neueren Verwaltungsgeschichte“ oder „Kulturgeschichte der Verwaltung“ – „Herrschaftsgeschichte mit dem Fokus auf Herrschaftspraxis“[27] zu beobachten. Die zentralen Fragen dieser Arbeit sollen daher folgende sein: Welche Aufgaben wurden den kurkölnischen Statthaltern übertragen? Wie kamen sie ihren zahlreichen Verpflichtungen nach? Welche Akzente konnten sie in ihrer Amtsführung setzen? Bei der Untersuchung frühmoderner Verwaltungsverhältnisse ist allerdings stets zu beachten, dass eine territorienübergreifende Vergleichbarkeit einzelner Ämter oft nicht gegeben ist und auch innerhalb einzelner Behörden, z. B. zwischen eigentlichem Personal und Titularkräften, erhebliche Unterschiede bestanden.[28] Generell waren gleiche Titel nicht mit denselben Befugnissen verbunden und erst recht für Clemens Augusts Herrschaft liegt der Verdacht nahe, dass sich einzelne Ämter zu Sinekuren entwickelt hatten. Die Vergleichbarkeit der Ämter, auch in finanzieller Hinsicht, soll ebenfalls eine Fragestellung dieser Arbeit sein, um das Phänomen in seiner Gesamtheit betrachten zu können.

Eine Untersuchung der kurkölnischen Statthalter soll dem seit einigen Jahren gesteigerten Interesse an geistlicher Herrschaft im Alten Reich Rechnung tragen. Anlässlich der 200 Jahre zuvor erfolgten Säkularisation widmeten sich ab 2003 eine Reihe von wissenschaftlichen Tagungen und Publikationen diesem besonderen Phänomen frühmoderner Staatlichkeit.[29] Im Rahmen dieser Arbeiten werden die von der älteren Forschung als „rückständig“ diskreditierten Strukturen geistlicher Territorien heute als spezifische Wege der Modernisierung betrachtet und die geistlichen Herrschaften als alternative Staatsmodelle im Gegensatz zum expansiven Machtstaat preußischer Prägung gesehen.[30] Gleichfalls hat auch der meist als schwacher und unsteter Regent charakterisierte Clemens August erst kürzlich eine Neubewertung erfahren, denn Historikerinnen und Historiker wie z. B. Bettina Braun, Andreas Rutz oder Josef Johannes Schmid gestehen ihm durchaus eine eigenständige und rationale Position zu.[31] Ebenso wurden die Bautätigkeit des Wittelsbachers sowie seine Herrschaftsrepräsentation in der Kunst im Rahmen des am Kunsthistorischen Institut der Universität Bonn angesiedelten Projektes Höfische Repräsentation und kirchliche Auftraggeberschaft der wittelsbachischen Erzbischöfe im Kurfürstentum Köln im 18. Jahrhundert noch einmal gründlich untersucht.[32] Die Ergebnisse des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Vorhaben wird u. a. in vier aus dem Projekt hervorgegangenen Dissertationen und einem Tafelband präsentiert.

An die Neubewertungen des Wittelsbachers soll meine Arbeit anknüpfen, zumal jenseits der verwaltungshistorischen Potenziale aus dem Handeln der Statthalter eine Vielzahl von Erkenntnissen über die Verhältnisse Kurkölns unter Clemens August erlangt werden kann. Ihr Amt besitzt eine genuin verfassungsrechtliche Dimension, da in ihrer Funktion das Verhältnis der einzelnen Territorien zueinander sichtbar wird. Waren die Statthalter bloße Befehlsempfänger kurfürstlicher Anweisungen oder Interessenvertreter der jeweiligen Landstände gegenüber dem Landesherrn? Daran schließt sich die Frage an, ob es im Fall des kurkölnischen Territorienkomplexes ein Zentrum gab, von dem aus versucht wurde, die Nebenländer zu regieren oder ob dieses Modell veraltet ist. Somit werden also auch Strukturphänomene von „composite monarchies“ bzw. Mehrfachherrschaften untersucht und gleichzeitig anhand dieses Fallbeispiels auch die frühneuzeitliche Praxis der Herrschaftsdelegation konkret in den Blick genommen. Diese Fragestellung weist auf das mit dem Thema verbundene Erkenntnispotenzial hinsichtlich der Landstände der einzelnen Territorien hin. Entsprechend der jüngeren Forschung[33] soll Macht als grundsätzlich prekär und Verwaltungshandeln nicht als stringente Befehlskette, sondern eher als dynamischer Prozess betrachtet werden. Herrschaftliche Durchdringung wird nicht als Erfolgsgeschichte wahrgenommen, sondern der Fokus soll vielmehr auch und gerade auf ihre Defizite gerichtet werden. Hierdurch kann die Arbeit zudem einen Beitrag zur „Absolutismus“-Forschung bzw. „Absolutismus“-Kritik leisten,[34] da überprüft wird, inwieweit die Länderkumulation tatsächlich herrschaftlich durchdrungen war. Vor dem Hintergrund der von Clemens August durch Etablierung der Geheimen Konferenz zum Ausdruck gebrachten Tendenz, seinen Territorienkomplex als großes Ganzes zu betrachten, werden die Statthalter deshalb in dieser Arbeit auch als „kurkölnische“ Statthalter bezeichnet, da dies die Intention ihres Dienstherrn unterstreicht und den Umstand betont, dass sie als politische Akteure im Gesamtzusammenhang der kurfürstlichen Länder agierten. Freilich gilt es auch diese These zu überprüfen.

Auf der Akteursebene sollen in erster Linie die Beziehungsgeflechte, welche jeden einzelnen Statthalter umgaben, systematisch analysiert werden. Welche Position nahmen sie gegenüber ihren Standesgenossen, den Landständen ihres Einsatzgebietes, ihrem Landesherrn oder auswärtigen Mächten ein? Hierbei ist das Hauptaugenmerk auf die vielfältigen Klientel- und Patronageverhältnisse zu richten.[35] Insgesamt soll die Arbeit – wie oben angemerkt – keine Institutionengeschichte alten Stils werden, sondern sich auch an Fragestellungen der „Neueren Verwaltungsgeschichte“[36] orientieren. Diese ist wesentlich von der kulturalistischen Forschung bzw. „Kulturgeschichte des Politischen“ geprägt, die wichtige Impulse aus dem Sonderforschungsbereich 496 an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster[37] erhalten hat. Somit sollen in meiner Arbeit auch Fragen zur Herrschaftsrepräsentation im Fokus stehen. Explizit wird eruiert, ob die Statthalter als Alter Ego des Kölner Kurfürsten fungierten bzw. wie sie ihren Dienstherrn im Regierungsalltag repräsentiert und seine prinzipielle Anwesenheit trotz physischer Abwesenheit dokumentiert haben. Dabei wird insbesondere ihre Einbindung in zeremonielle Abläufe zu beleuchten sein.

Ferdinand Leopold, Graf von Hohenzollern-Sigmaringen, Kölner Domdechant, Obristhofmeister und Statthalter im Rheinischen Erzstift, Kupferstich ca. 1725-1750, Quelle: Royal Collection Trust / © Her Majesty Queen Elizabeth II 2019, https://www.rct.uk/collection/607190/ferdinand-leopold-anton

Zudem wäre zu überprüfen, wie ihre Amtsführung vom Kurfürsten auf der einen und von den Ständen bzw. Untertanen auf der anderen Seite wahrgenommen wurde. Auch ihre eigene Identifikation mit den Fürstbistümern, in denen sie eingesetzt wurden, sowie die sich daraus ergebenden Loyalitätspräferenzen sind ein lohnenswerter Untersuchungsgegenstand. Hierbei zeigen sich zudem einige Anknüpfungspunkte an die Kirchengeschichte der einzelnen Territorien, da die kurkölnischen Statthalter – außer im Vest Recklinghausen und Herzogtum Westfalen – hohe Geistliche waren und zum Teil über Privilegien verfügten, die sie in Konflikt mit dem Landesherrn, Ständen und Untertanen bringen konnten. Grundsätzlich werden allerdings nur diejenigen Stellvertreter betrachtet, welche die Kölner Kurfürsten in ihrer Eigenschaft als Landesherren vertreten haben. Die Verwendung von Statthaltern in geistlichen Anliegen, etwa Weihbischöfe oder Generalvikare, findet in dieser Untersuchung dahingegen keine vertiefte Berücksichtigung, wenngleich hier teilweise personelle Überschneidungen vorlagen.

Insgesamt weisen die kurkölnischen Statthalter also ein enormes Forschungspotenzial auf, weshalb das Thema meiner Arbeit nicht nur für die Geschichte Kurkölns und der nordwestdeutschen Germania Sacra eine große Relevanz besitzt. Die kurkölnischen Statthalter sind darüber hinaus – auch auf internationaler Ebene – Musterbeispiele jener intermediären Gewalten, deren Untersuchung der Historiker Wilfried Reininghaus 2012 als wichtige Aufgabe der kommenden Jahre bezeichnete.[38]

Vorgehensweise, Forschungsstand und Quellenlage

Im Rahmen der Arbeit sollen die Statthalter Clemens Augusts untersucht werden. Ein wichtiges Argument für diesen Ansatz ist die im Vergleich zu seinen Vorgängern breite Überlieferung zu diesem Thema sowie die große Anzahl an Territorien, über die er im Gegensatz zu seinen Nachfolgern verfügte. Jedoch sollen hauptsächlich die rheinisch-westfälisch-niedersächsischen Besitzungen Clemens Augusts im Fokus stehen und seine bayerischen Länder sowie sein Amt als Hoch- und Deutschmeister kein Hauptuntersuchungsgegenstand sein. Neben der territorialen Nähe der nordwestdeutschen Herrschaften zueinander ist ein wichtiger Grund hierfür auch die vergleichbare personelle Struktur der einzelnen Territorien sowie die sich hieraus ergebenden Netzwerke. Nachdem ich in ersten Forschungsschritten herausstellen konnte, in welchen Territorien Statthalter eingesetzt wurden, und diese einzelnen Amtsträger identifiziert habe, konnte ich über die weitverzweigten personellen Konstellationen und Netzwerke einen guten Überblick gewinnen. Jenseits dieser Grundlagenarbeit steht fest, dass eine tiefergehende Untersuchung der kurkölnischen Statthalter anhand der oben genannten Fragestellungen, nur durch eine Bearbeitung archivalischer Quellen möglich ist.

Die kurkölnische Behörden-, Verwaltungs- und Verfassungsgeschichte ist bislang schlecht erforscht. Das gilt insbesondere für die Regierungszeit Clemens Augusts.[39] Hierbei ist die Forschung in vielerlei Hinsicht noch auf dem Stand der Arbeiten des Bonner Historikers Max Braubach (1899-1975) sowie der Schriften seiner Schüler.[40] Gleichzeitig sind auch die Statthalter der Kölner Kurfürsten als Gesamtphänomen schlecht untersucht. Lediglich für das Herzogtum Westfalen und das Vest Recklinghausen gibt es zu diesem Thema vereinzelte Studien, die jedoch schon Anfang des 20. Jahrhunderts erschienen sind.[41] Im Falle des Herzogtums Westfalens ist zwar das Handeln der Landdroste im 17. und am Ende des 18. Jahrhunderts teilweise untersucht; die während der Regierungszeit Clemens Augusts eingesetzten Amtsträger blieben dabei jedoch weitestgehend ausgespart. Die Statthalterschaften im Rheinischen Erzstift stellen bis dato einen vollkommen blinden Fleck der Forschung dar. Nur im Fall von Joseph Clemens und seinen Auseinandersetzungen mit den kurkölnischen Landständen ist über das Handeln seines Statthalters, Graf Hugo Franz von Königsegg-Rothenfels (1660-1720), einiges in der Fachliteratur zu lesen.[42]

Obwohl in den meisten anderen Territorien der Kölner Kurfürsten ebenfalls Statthalter eingesetzt wurden, gibt es hierzu keine Untersuchungen. In der Forschungsliteratur zur Verfassungs-, Verwaltungs- und Behördengeschichte der jeweiligen Länder sowie in gedruckt vorliegenden Quellen sind jedoch Informationen zu finden und ebenso in einigen anderen Publikationen. Allerdings gleichen die hieraus zu gewinnenden Erkenntnisse insgesamt lediglich Mosaiksteinen, die auch im Verbund das Phänomen nur sehr oberflächlich wiedergeben. Ausnahmen stellen hierbei die Regierungszeit Ernsts von Bayern im Fürstbistum Münster bis 1590 und die von Clemens August in Paderborn und Osnabrück eingesetzten Statthalter dar, zu denen jeweils kurze Lebensbilder und andere Publikationen erschienen sind.[43] Dennoch unterstreichen sie das Forschungsdesiderat eher, als es zu stillen.

Die bisherige Sichtung des in Archiven vorliegenden Materials zeichnet ein heterogenes Bild: So sind für die Statthalter im Rheinischen Erzstift im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Rheinland (Duisburg) einige Akten zu finden, so z. B. die für den Zeitraum 1724-1761 in großer Menge überlieferten Korrespondenzen zwischen Clemens August und seinen Statthaltern aufbewahrt. Zudem sind für dieses Territorium auch Akten im Historischen Archiv der Stadt Köln und im Haus-, Hof- und Staatsarchiv (Wien) vielsprechend.

Im Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Münster) werden die Bestände zum Herzogtums Westfalen, zum Vest Recklinghausen sowie zu den Fürstbistümern Münster und Paderborn aufbewahrt. Zusätzlich sollten die – teilweise in Münster gelagerten – westfälischen Adelsarchive sowie die rheinischen Adelsarchive konsultiert werden. Ebenso verhält es sich mit den Diözesanarchiven der westfälischen und niedersächsischen Territorien. Die Überlieferungen zum Fürstbistum Hildesheim werden im Niedersächsischen Landesarchiv am Standort Hannover und die Bestände zum Fürstbistum Osnabrück am Standort Osnabrück aufbewahrt. Allerdings lagert der Hauptteil des Aktenmaterials zur Person des Osnabrücker Statthalter Ferdinand von Kerssenbrock im Adelsarchiv Gut Brinke.

Es ist bemerkenswert, dass mit dem oben skizzierten Thema ein Aspekt der kurkölnischen Geschichte bisher von wissenschaftlichen Studien unbeachtet blieb, von dem nicht nur zahlreiche landesgeschichtliche Erkenntnisse über die geistlichen Herrschaften Nordwestdeutschlands zu erwarten sind, sondern der gleichzeitig auch Fragestellungen der aktuellen Forschung miteinbezieht und interdisziplinär (Kirchengeschichte, Herrschaftsrepräsentation in der Kunst usw.) von Interesse ist. Zudem sind die mit dem Thema verbundenen Potenziale auch international relevant, da mit der Delegation von Herrschaft ein weltgeschichtliches Phänomen untersucht wird. Die Dissertation soll diese „terra incognita“ betreten und die darin enthaltenen Chancen fruchtbar machen. Die kurkölnischen Statthalter, diese Akteure der „zweiten Reihe“, warten nur auf ihre Erforschung und ebenso die Potenziale des Themas auf ihre Entfaltung.

 


[1] Vgl. Klinkott, Hilmar: Der Satrap. Ein achaimenidischer Amtsträger und seine Handlungsspielräume, Frankfurt am Main 2005. Zur Delegation von Herrschaft aus historischer Sicht insgesamt vgl. Stubbe da Luz, Helmut: Gouverneure, Prokonsuln, Satrapen, Vizekönige. Bemerkungen zur politischen Top-down-Substitution und – Delegation. Einführung, in: ders. (Hrsg.) Statthalterregimes – Napoleons Generalgouvernements in Italien, Holland und Deutschland (1808-1814). Mit Blicken auf Generalgouverneure im Zarenreich und das NS-Generalgouvernement Polen (1939- 1945), Frankfurt am Main/Bern/Wien 2016, S. 9-33.

[2] Vgl. Cañeque, Alejandro: The king’s living image. The culture and politics of viceregal power in colonial Mexico, New York/London 2004, S. 17f.

[3] Zu diesem Konzept vgl. u. a. Bosbach, Franz: Mehrfachherrschaften im 17. Jahrhundert, in: Lindgren, Uta (Hrsg.): Naturwissenschaft und Technik im Barock. Innovation, Repräsentation, Diffusion, Köln/Weimar/Wien 1997, S. 19-35; ders.: Mehrfachherrschaft – eine Organisationsform frühmoderner Herrschaft, in: Kaiser, Michael/Rohrschneider, Michael (Hrsg.): Membra unius capitis. Studien zu Herrschaftsauffassungen und Regierungspraxis in Kurbrandenburg (1640-1688), Berlin 2005, S. 19-34.; Elliott, John H.: A Europe of Composite Monarchies, in: Past and Present 137 (1992), S. 48-71; Koenigsberger, Helmut G.: Dominium Regale or Dominium Politicum et Regale: Monarchies and Parliaments in Early Modern Europe, in: ders.: Politicians and Virtuosi. Essays in Early Modern History, London/Ronceverte 1986, S. 1-25; ders.: Zusammengesetzte Staaten, Repräsentativversammlungen und der Amerikanische Unabhängigkeitskrieg, in: ZHF 18 (1991), S. 399-423.

[4] Vgl. Storm, Monika: Das Herzogtum Westfalen, das Vest Recklinghausen und das rheinische Erzstift Köln: Kurköln in seinen Teilen, in: Klueting, Harm (Hrsg.): Das Herzogtum Westfalen. Band 1. Das kurkölnische Herzogtum Westfalen von den Anfängen der kurkölnischen Herrschaft im südlichen Westfalen bis zur Säkularisation 1803, Münster 2009, S. 343-362.

[5] Die Kurfürsten waren gemäß der Goldenen Bulle von 1356 eine Gruppe von sieben (seit 1648 mehr) Reichsfürsten, die das alleinige Recht besaßen, den römisch-deutschen König zu wählen. Sie waren die einflussreichsten Reichsstände und bestimmten im Kurfürstenrat auch das Geschehen auf dem Reichstag maßgeblich. Vgl. Gotthard, Axel: Säulen des Reiches. Die Kurfürsten im frühneuzeitlichen Reichsverband, Husum 1998.

[6] Vor Ernst von Bayern verfügten im 16. Jahrhundert vor allem die Kölner Erzbischöfe Hermann von Wied (1477-1552) und Salentin von Isenburg (1532-1610) über mehrere Fürstbistümer. Zu diesen beiden vgl. heute Badea, Andreea: Kurfürstliche Präeminenz, Landesherrschaft und Reform. Das Scheitern der Kölner Reformation unter Hermann von Wied, Münster 2009.; Sommer, Rainer: Hermann von Wied: Erzbischof und Kurfürst von Köln. Teil I: 1477-1539, Köln 2000; Teil II: 1539-1543. Die Reichsreligionsgespräche und der Reformversuch im Erzstift Köln, Bonn 2013.; Bosbach, Franz: Art. „Salentin Graf von Isenburg-Grenzau“, in: NDB 22, Berlin 2005, S. 365-366.

[7] Die von der älteren Forschung vertretene Meinung, dass die Fürstbischöfe aufgrund dieser Stellung in geistlichen und weltlichen Ämtern automatisch Defizite aufzuweisen hatten, wird von heutigen Historikerinnen und Historikern nicht mehr geteilt. Vgl. Braun, Bettina: Princeps et episcopus. Studien zur Funktion und zum Selbstverständnis der nordwestdeutschen Fürstbischöfe nach dem Westfälischen Frieden, Göttingen 2013, hier S. 16-20 und 386-389; dies.: Fürstbischöfe nach 1648. Geistliches Profil und weltliches Selbstverständnis, in: Schiersner, Dietmar/Röckelein, Hedwig (Hrsg.): Weltliche Herrschaft in geistlicher Hand. Die Germania Sacra im 17. und 18. Jahrhundert, Berlin 2018, S. 23-40, hier S. 34-40.

[8] Zu Ernst von Bayern vgl. Lojewski, Günther von: Bayerns Weg nach Köln. Geschichte der bayerischen Bistumspolitik in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, Bonn 1962; Dieckhöfer, Heinrich: Das Vest Recklinghausen unter der Regierung der Kurfürsten Ernst und Ferdinand von Bayern (1583-1650), in: Vestische Zeitschrift 38 (1931), S. 114-235; Heger, Adolf: Die Landespolitik Herzog Ernsts von Bayern als Administrator von Münster, Göttingen 1931. Zu den wittelsbachischen Kurfürsten/Fürstbischöfen vgl. u. a. Algermissen, Konrad: Wittelsbacher Prinzen als Bischöfe von Hildesheim, in: Unsere Diözese in Vergangenheit und Gegenwart 30 (1961), S. 37-64; Schmid, Josef Johannes: Wittelsbacher als geistliche Fürsten am Rhein in der Frühen Neuzeit – dynastische Ambition, europäische Politik und kulturelles Erbe, in: Felten, Franz J. (Hrsg.): Preußen und Bayern am Rhein, Stuttgart 2014, S. 81-106.

[9] Zu Kurfürst Clemens August und Kurköln unter seiner Regierung gibt es eine Fülle von Publikationen, deshalb hier nur einige exemplarische Hinweise, jenseits der unten genannten: [Ausstellungskatalog]: Kurfürst Clemens August. Landesherr und Mäzen des 18. Jahrhunderts. Ausstellung in Schloß Augustusburg zu Brühl 1961, Köln 1961;[Ausstellungskatalog]: Clemens August. Fürstbischof, Jagdherr, Mäzen. Katalog zu einer kulturhistorischen Ausstellung aus Anlaß des 250jährigen Jubiläums von Schloß Clemenswerth. Hrsg. vom Landkreis Emsland, Meppen/Sögel 1987; Braubach, Max: Die vier letzten Kurfürsten von Köln. Ein Bild rheinischer Kultur im 18. Jahrhundert, Bonn 1931; Rutz, Andreas: Clemens August von Bayern. Erzbischof und Kurfürst von Köln (1700-1761), www.rheinische-geschichte.lvr.de/Persoenlichkeiten/clemens-august-von-bayern/DE-2086/lido/57c68cffb4d684.72106626#toc18 (abgerufen am 01.06.2019]; Zehnder, Frank Günter/Schäfke, Werner (Hrsg.): Der Riss im Himmel. Clemens August und seine Epoche. 8 Bde., Köln 1999.

[10] So unterschieden sich z.B. das Herzogtum Westfalen und das Vest Recklinghausen von den übrigen Fürstbistümern, da erstere nicht aufgrund ihrer eigenen Verfassung, sondern durch ihren Landesherrn geistliche Territorien waren.

[11] Als Fürstbischöfe von Hildesheim kamen die Kölner Kurfürsten besonders im 17. Jahrhundert in Konflikt mit dem Haus Braunschweig. Vgl. Bertram, Adolf: Geschichte des Bistums Hildesheim. Zweiter Band, Hildesheim/Leipzig, S. 432.

[12] Vgl. Janssen, Wilhelm: Marschallamt Westfalen – Amt Waldenburg – Grafschaft Arnsberg – Herrschaft Bilstein-Fredeburg: Die Entstehung des Territoriums „Herzogtum Westfalen“, in: Klueting, Herzogtum Westfalen. Band 1, S. 235-267, hier S. 251-267; Klueting, Harm: Das kurkölnische Herzogtum Westfalen als geistliches Territorium im 16. bis 18. Jahrhundert, in: Klueting, Das Herzogtum Westfalen. Band 1, S. 443-518, hier S. 451-455; Nocon, Peter: Die Entwicklung frühmoderner Staatlichkeit im Vest Recklinghausen, in: Vestische Zeitschrift 100 (2004/2005), S. 119-148, hier S. 128f.

[13] Vgl. z. B. Pardun, Heinz: Die truchsesschen Wirren, in: Heimatblätter. Zeitschrift des Arnsberger Heimatbundes e.V. 4 (1983), S. 11-24. Zum Kölner Krieg vgl. aktuell Schnurr, Eva-Maria: Religionskonflikt und Öffentlichkeit. Eine Mediengeschichte des Kölner Kriegs (1582 bis 1590), Köln/Weimar/Wien 2009.

[14] Vgl. Bertram, Hildesheim Band II, S. 295f.; Müller, Andreas: Realunion oder Personalunion? Die zwischen 1723 und 1739 kulminierende Auseinandersetzung zwischen dem Erzstift Köln und dem Herzogtum Westfalen um dessen Selbstverwaltung, in: Paderborner historische Mitteilungen 27 (2014), S. 34-101, hier S. 39; Penning, Wolf-Dietrich: Die weltlichen Zentralbehörden im Erzstift Köln von der ersten Hälfte des 15. bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts, Bonn 1977, S. 107; Rensing, Franz: Der Statthalter Vincenz Rensing (1555-1626), seine Familie und das Vest Recklinghausen zu seiner Zeit, in: Vestische Zeitschrift 34 (1927), S. 1-43.

[15] Am besten ist dies im Erzstift und im Fürstbistum Hildesheim zu beobachten. Vgl. Winterling, Aloys: Der Hof des Kurfürsten von Köln. 1688-1794. Eine Fallstudie zur Bedeutung „absolutistischer” Hofhaltung, Bonn 1986, S. 181; Paetzer, Willi: Das Verhältnis des Kölner Domkapitels zu den beiden letzten Kurfürsten aus dem Hause Wittelsbach, Josef Clemens und Clemens August, vornehmlich nach den Protokollen des Kapitels, Univ. Diss., Bonn 2000, S. 204; Lücke, Justus: Die landständische Verfassung im Hochstift Hildesheim 1643-1802. Ein Bei-trag zur territorialen Verfassungsgeschichte, Hildesheim 1968, S. 22f.

[16] Vgl. Kurth, Hans Heinrich: Das kölnische Domkapitel im 18. Jahrhundert. Verfassung und Verwaltung. Wirtschaft und personelle Zusammensetzung, Univ. Diss., Bonn 1953, S. 162; Paetzer, Verhältnis, S. 204; Mering, Friedrich Everhard von: Die Reichsgrafen von Hohenzollern in ihren Beziehungen zu Stadt und Erz-Diöcese Köln, Köln/Leipzig 1859, S. 22.

[17] Vgl. Andernach, Norbert: Friedrich Christian von Fürstenberg, in: ders. u. a. (Bearb.): Fürstenbergsche Geschichte. Vierter Band. Die Geschichte des Geschlechtes von Fürstenberg im 18. Jahrhundert, Münster 1979, S. 54-74, hier S. 58-72; Johannes Rhotert: Ferdinand von Kerssenbrock, Dompropst und Statthalter im alten Hochstift Osnabrück, †1754, in: Westfälische Zeitschrift 77 (1919), S. 190-196, hier S. 192-196.

[18] Im Fall des Fürstbistums Osnabrück vgl. z. B. Däuper, Margret: Untersuchungen zum Kerssenbrock-Epitaph im Dom zum Osnabrück, in: Osnabrücker Mitteilungen 88 (1982), S. 157-187, hier S. 171 und Heuvel, Christine van den: Beamtenschaft und Territorialstaat. Behördenentwicklung und Sozialstruktur der Beamtenschaft im Hochstift Osnabrück 1550-1800, Osnabrück 1984, S. 136; für das Fürstbistum Münster vgl. Kohl, Wilhelm: Das Bistum Münster 4,2. Das Domstift Paulus zu Münster, Berlin/New York 1982; Schmitz-Eckert, Hans-Georg: Die hochstift-münsterische Regierung von 1574-1803 (Zuständigkeit und Organisation), in: Westfälische Zeitschrift 116 (1966), S. 27-100, hier S. 61.

[19] Bei der Verwendung des Begriffs „Nordwestdeutschland“ soll in dieser Arbeit auf das Konzept von Rudolfine Freiin von Oer zurückgegriffen werden, die diesen Raum zwischen Rhein und Weser verortet, wobei das linke Rheinufer natürlich auch miteinbezogen wird. Vgl. Oer, Rudolfine Freiin von: Landständische Verfassungen in den geistlichen Fürstentümern Nordwestdeutschlands, in: Dietrich Gerhard (Hrsg.): Ständische Vertretungen in Europa im 17. und 18. Jahrhundert, Göttingen 1969, S. 94-119, hier S. 94.

[20] Vgl. Klueting, Harm: Reichsgrafen – Stiftsadel – Landadel. Adel und Adelsgruppen im niederrheinischwestfälischen Raum im 17. und 18. Jahrhundert, in: Endres, Rudolf (Hrsg.): Adel in der Frühneuzeit. Ein regionaler Vergleich, Köln/Wien 1991, S. 17-53, hier S. 21-24.

[21] So z. B. im Fürstbistum Münster, wo in den 1740er Jahren eine Plettenbergische und eine Fürstenbergische Partei um politischen Einfluss rangen und die Generalstaaten in diesem Streit mitwirkten. Vgl. Keinemann, Friedrich: Das Domkapitel zu Münster im 18. Jahrhundert. Verfassung, persönliche Zusammensetzung, Parteiverhältnisse, Münster 1967, S. 154-158.

[22] Vgl. Müller, Andreas: Die Ritterschaft im Herzogtum Westfalen 1651-1803: Aufschwörung, innere Struktur und Prosopographie, Münster 2017, S. 640.

[23] Vgl. Poncelet, Édouard: Les droits souverains de la principauté de Liège sur le duché de Bouillon, in: Bulletin de la Commission royale d’Histoire 108 (1943), S. 127-267, hier S. 263-267; Bette, Ludwig: Geschichte der Statthalterei im Vest Recklinghausen, in: Gladbecker Blätter für Orts- und Heimatkunde 6,11 (1917), S. 121-124, hier S. 123.

[24] So z.B. dem Paderborner Statthalter Friedrich Christian von Fürstenberg (1700-1742). Vgl. Andernach, Friedrich Christian, S. 59.

[25] Vgl. Braubach, Max: Minister und Kanzler, Konferenz und Kabinett in Kurköln im 17. und 18. Jahrhundert, in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 144/145 (1946/1947), S. 141-209, hier S. 168; ders.: Die österreichische Diplomatie am Hofe des Kurfürsten Clemens August von Köln 1740-1756, in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 111 (1927), S. 1-80, hier 18f.; ders.: Österreichische Diplomatie 116 (1930), S. 87-135, hier S. 127-134; Leifeld, Marcus: Macht und Ohnmacht der Kölner Kurfürsten um 1700. Vier kurkölnische „Erste Minister als politische Bedeutungsträger, in: Zehnder, Frank Günter (Hrsg.): Im Wechselspiel der Kräfte. Politische Entwicklungen des 17. und 18. Jahrhunderts in Kurköln, Köln 1999, S. 62-95.

[26] Marcus, Kenneth H.: The politics of power. Elites of an early modern state in Germany, Mainz 2000, S. 1.

[27] Eibach, Joachim: Verfassungsgeschichte als Verwaltungsgeschichte, in: ders./Lottes, Günther (Hrsg.): Kompass der Ge-schichtswissenschaft. Ein Handbuch, Göttingen 2002, S. 142-151, hier S. 149.

[28] Für die kurkölnische Geschichte vgl. Müller, Ritterschaft, S. 592f.

[29] Als einschlägigen Sammelbände sind, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, zu nennen: Braun, Bettina/Göttmann, Frank/Ströhmer, Michael (Hrsg.): Geistliche Staaten im Nordwesten des Alten Reiches. Forschungen zum Problem frühmoderner Staatlichkeit, Köln 2003; Braun, Bettina/Menne, Mareike/Ströhmer, Michael (Hrsg.): Geistliche Fürsten und geistliche Staaten in der Spätphase des Alten Reiches, Epfendorf/Neckar 2008; Schiersner/Röckelein, Weltliche Herrschaft; Wüst, Wolfgang/Ammerer, Gerhard/Hannesschläger, Ingonda (Hrsg.): Höfe und Residenzen geistlicher Fürsten. Strukturen, Regionen und Salzburgs Beispiel in Mittelalter und Neuzeit, Ostfildern 2010.

[30] Vgl. Braun, Princeps, S. 15ff. Ebenso vgl. Müller, Ritterschaft, S. 63.

[31] Vgl. Braun, Princeps, S. 365-384; Rutz, Clemens August; Schmid, Wittelsbacher, S. 99-102.

[32] Vgl. https://www.khi.uni-bonn.de/de/nachrichten/projekte/hoefische-repraesentation-und-kirchliche-auftraggeberschaft-der-wittelsbachischen-erzbischoefe-im-kurfuerstentum-koeln-im-18.-jahrhundert/?searchterm=None (abgerufen am 01.06.2019).

[33] Vgl. Hochedlinger, Michael: Verfassungs-, Verwaltungs- und Behördengeschichte der Frühen Neuzeit. Vorbemerkungen zur Begriffs- und Aufgabenbestimmung, in: ders./Winkelbauer, Thomas: Herrschaftsverdichtung, Staatsbildung, Bürokratisierung. Verfassungs-, Verwaltungs- und Behördengeschichte der Frühen Neuzeit, Wien/München 2010, S. 21-85, hier S. 84f.

[34] Wenn sich zeitgenössische Historikerinnen und Historiker auch von zahlreichen Prämissen der älteren Absolutismusforschung verabschiedet haben, bleibt das Konzept unter aktualisierten Bedingungen – und sei es nur als Gegenfolie – doch fruchtbar. Zu den Auseinandersetzungen mit dem Konzept des „Absolutismus“ vgl. Schilling, Lothar (Hrsg.): Absolutismus, ein unersetzliches Forschungskonzept? Eine deutschfranzösische Bilanz/L’absolutisme, un concept irremplaçable? Une mise au point franco-allemande, München 2008. Zur aktuellen Befürwortung einer Verwendung des Begriffs vgl. Faber, Martin: Absolutismus ist doch ein Quellenbegriff! Zum Auftauchen des Wortes im 18. Jahrhundert in Polen und zu den Konsequenzen für die Absolutismus-Debatte, in: ZHF 44 (2017), S. 635-659.

[35] In diesem Forschungsfeld hat besonders Volker Press wichtige Charakteristika solcher Beziehungen herausgearbeitet. Vgl. Press, Volker: Patronat und Klientel im Heiligen Römischen Reich, in: Maczak, Antoni (Hrsg.): Klientelsysteme im Europa der frühen Neuzeit, München 1988, S. 19-46.

[36] Vgl. Hochedlinger, Vorbemerkungen, S. 84f.

[37] Vgl. https://www.uni-muenster.de/SFB496/ (abgerufen am 01.06.2019).

[38] Vgl. Reininghaus, Wilfried: Das 18. Jahrhundert als Herausforderung an die westfälische Landes-geschichtsforschung, in: Westfälischen Forschungen 62 (2012), S. 263-282, hier S. 268.

[39] Die neueren behördengeschichtlichen Arbeiten von Penning und Buhlmann haben ihren Fokus im 16. und 17. Jahrhundert. Vgl. Penning, Zentralbehörden; Buhlmann, Günther: Der kurkölnische Hofrat 1597 bis 1692. Entstehungsgeschichte und Rechtsgrundlagen, Köln/Weimar/Wien 1998.

[40] Vgl. Braubach, Kanzler; ders., Kurfürsten; ders., Kurköln; ders., Österreichische Diplomatie 1927-1930; Hegel, Erzbistum; Lojewski, Weg.

[41] Vgl. Bette, Statthalterschaft; Rathje, Johannes: Die Behördenorganisation im ehemals kurkölnischen Herzogtum Westfalen, Kiel 1905; Rensing, Vincenz.

[42] Vgl. Blacha, Rainer Egon: Johann Friedrich Karg von Bebenburg. Ein Diplomat der Kurfürsten Joseph Clemens von Köln und Max Emmanuel von Bayern 1688-1694, Univ. Diss., Bonn 1983; Paetzer, Verhältnis.

[43] Vgl. Andernach, Friedrich Christian. Zu Ferdinand von Kerssenbrock (1676-1754), Clemens Augusts Statthalter des Fürstbistums Osnabrück, vgl. Fritz, Rolf: Die Gemäldesammlung des Dompropstes Ferdinand von Kerssenbrock, in: OM 65 (1952), S. 146-151; Herrmann, Josef: Die Eversburg unter Ferdinand von Kerssenbrock, in: Tauss, Susanne (Hrsg.): Herrschen – Leben – Repräsentieren: Residenzen im Fürstentum Osnabrück 1600-1800; Beiträge der wissenschaftlichen Tagung vom 13. bis 15. September 2012 im Schloss Osnabrück, Regensburg, 2014, S. 285-301; Rhotert, Kerssenbrock.

 

Zitierweise:
Gatzen, Philipp: Die kurkölnischen Statthalter während der Regierungszeit Clemens Augusts von Bayern. Werkstattbericht zum Dissertationsprojekt, in: Histrhen. Rheinische Geschichte wissenschaftlich bloggen, 24.07.2019, http://histrhen.landesgeschichte.eu/2019/07/kurkoeln-statthalter/